Jugend: Ein Zuschauer pro Minderjährigem erlaubt

von Olaf Hinzmann

Gemäß Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, verkündet am 1. September 2020, in Kraft ab 2. September 2020, gilt ab sofort:

Je Minderjährigem ist eine Aufsichtsperson in der Halle erlaubt (§ 11 Nr. 4). Dabei sind die in der Ferdinand-Geest-Halle (Gerätegarage) ausgehängten Abstands- und Hygienemaßnahmen einzuhalten, insbesondere ist auf den Mindestabstand der Aufsichtspersonen untereinander sowie zu den Sportler*innen, Trainer*innen sowie Betreuer*innen zu achten. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist für die Zuschauer nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

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