Jugend: Ein Zuschauer pro Minderjährigem erlaubt
von Olaf Hinzmann
Je Minderjährigem ist eine Aufsichtsperson in der Halle erlaubt (§ 11 Nr. 4). Dabei sind die in der Ferdinand-Geest-Halle (Gerätegarage) ausgehängten Abstands- und Hygienemaßnahmen einzuhalten, insbesondere ist auf den Mindestabstand der Aufsichtspersonen untereinander sowie zu den Sportler*innen, Trainer*innen sowie Betreuer*innen zu achten. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist für die Zuschauer nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.
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