2G-Plus ab Mittwoch, 12.01.2022

von Olaf Hinzmann

Die Omikron-Variante des Corona-Virus hat Schleswig-Holstein fest im Griff. Teilweise liegt die Inzidenz in einzelnen Städten und Kreisen weit über 500, in Lübeck (Stand 12.01.) sogar über 1.000. Der Landtag hat die epidemische Lage beschlossen und in einer ab dem 12.01.2022 geltenden Landes-Verordnung zum Teil verschärfte Regeln erlassen, mit denen auch die Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt werden.

Beim Sport in Innenräumen gilt ab dem 12.01. die sog. 2G-Plus-Regelung. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte und genesene Personen die Sporthallen betreten dürfen, wenn sie einen negativen Test einer offiziellen Teststation vorweisen können. Selbsttests werden in der TSG C. Schönkirchen nicht akzeptiert. Wer bereits geboostert wurde, benötigt keinen Test. Als Ausnahmen sind Kinder bis zur Einschulung sowie alle minderjährigen Schüler*innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden, und darüber hinaus Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und gleichzeitig einen negativen Test einer zugelassenen Teststation, der nicht älter als 24 Stungen ist, vorweisen können, genannt.

Bitte um Beachtung: Auch für Sportler*innen, die ihrem Sport draußen nachgehen (z. B. Fußball, Leichtathletik), gelten die vorstehend beschriebenen Regeln, sofern sie Sanitär- und/oder Umkleideräume nutzen, die sich in einem Gebäude befinden.

Seit dem 23.08. gilt unverändert: Geimpfte und Genesene müssen beim Zutritt zur Halle einen Nachweis ihres Status vorlegen. Bei Geimpften ist dies das in der App "CovPass" und/oder in der Corona-Warn-App hinterlegte EU-Zertifikat oder der Impfpass, wobei die 2. Impfung (bei Johnson & Johnson die 1. Impfung) länger als zwei Wochen zurückliegen muss. Bei der sog. Booster-Impfung gibt es keine Wartezeit, diese gilt ab dem 1. Tag der Impfung. Zur Klarstellung: Wer seinen Impfschutz mit dem Vakzin von Johnson & Johnson erhalten hat, benötigt lediglich eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, um als geboostert zu gelten. Gleichwohl empfiehlt die StiKo diesen Personen eine dritte Impfung als Optimierung.

Als genesen gilt eine Person, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hat, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt. Der Nachweis des Genesenenstatus wird durch ein positives PCR-Testergebnis mit Datum erbracht, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist.

Für die Organisation der Zugangskontrolle sind die jeweiligen Abteilungen selbst verantwortlich und auch haftbar!

Wir danken für Euer Verständnis!

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